LG Aachen – AachenMünchener Lebensversicherung, Widerruf von fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen möglich
Das Landgericht Aachen hat mit seinem Urteil vom 21. April 2016 zum Aktenzeichen 9 O 183/15 festgestellt, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der AachenMünchener Lebensversicherung AG bei einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung entspricht.
In der Folge können Versicherungsnehmer der AachenMünchener Lebensversicherung AG sich auch noch heute von der Versicherung mittels der Erklärung des Widerrufs trennen. Dies wenn und soweit die gleiche formularmäßige Belehrung erfolgt ist oder ein weiterer Fehler den Fristbeginn verhindert hat.
Widerrufsbelehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben
Die vorliegend vom Landgericht Aachen abgeurteilte Widerrufsbelehrung war im Versicherungsvertrag drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben worden. Aufgrund dessen war die verwendete Widerrufsbelehrung nicht geeignet dem durch die Belehrung bezweckten Ziel, der Aufklärung über das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, nachzukommen.
Die Belehrung war ohne erkennbare Abgrenzung inmitten des übrigen Vertragstextes dargestellt worden, so dass eine Hervorhebung und die damit bezweckte Erkennbarkeit für den Kunden nicht gegeben war.
Das Widerrufsrecht ist an keine Fristen gebunden und kann, soweit eine ordnungsgemäße Belehrung von der Versicherung nicht nachgeholt wurde, jederzeit erklärt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Versicherungsvertrag im Jahr 2000 abgeschlossen!
Folgen des Widerrufs
Soweit der Widerruf des Versicherungsvertrags wirksam erklärt ist, wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. In der Folge hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beträge zuzüglich Zinsen hierauf. Dabei muss er sich der Versicherungsnehmer jedoch den Betrag anrechnen lassen, den er als Vorteil für den Versicherungszeitraum erhalten hat. Insoweit wird das Versicherungsrisiko der Versicherungsgesellschaft entsprechend bemessen und gegengerechnet. Der finanzielle Vorteil eines Widerrufs liegt hierbei klar beim Versicherungsnehmer.
In Betracht kommt der Widerruf von Renten- oder Lebensversicherungen insbesondere dann, wenn sich der Versicherungsvertrag schlechter entwickelt hat, als dieser anfangs prognostiziert wurde. Auch veränderte Lebensumstände bzw. –bedingungen sind oft ein Grund bestehende Verträge zu beenden.
JUSTUS rät:
Versicherungsnehmer von Renten- und Lebensversicherungen, die an der Beendigung Ihres Vertrages interessiert sind, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Dieser prüft die rechtlichen Möglichkeiten des Ausstiegs. Die Erklärung des Widerrufs ist hierbei die für den Versicherungsnehmer lukrativste Möglichkeit und sollte aufgrund dessen immer in Betracht gezogen werden. Ob die Erklärung der Widerrufs Aussicht auf Erfolg hat, ist eine Frage des Einzelfalls und muss ausschließlich anhand der verwendeten Widerrufsbelehrung und der vertraglichen Ausgestaltung überprüft werden.
Lesen Sie hier mehr zum Widerruf/Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungen
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Wir teilen Ihnen transparent die enstehenden Kosten mit und ob sich der Widerspruch bzw. Widerruf für Sie wirtschaftlich lohnt.
Für die Prüfung des Widerrufs- oder Widerspruchsrechts und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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