Urteile zur Kündigung von Bausparverträgen (Übersicht):
Wir haben Ihnen die wesentlichen Urteile zu vorzeitigen Kündigung von Bausaprverträgen in einer Urteilsübersicht zusammen gefasst. Die Urteilsübersicht wird laufend – auch durch eigene Urteile – aktualisiert.
I. Urteile pro Bausparer
- LG Hannover, Urteil vom 25.09.2009, Az. 13 O 14/09
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, Az. 9 U 151/11
- LG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2013, Az. 2-21 O 69/12
- LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015, Az. 7 O 126/15
- LG Stuttgart , Urteil von 11.2015, Az. 12 O 100/15
- LG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2015, Az. O 97/15 (Wüstenrot)
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. November 2016, Az. 17 U 185/15
- Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30.03.2016, Az. 9 U 171/15
Diese Urteile halten eine Kündigung des Bausparvertrages vor dem Erreichen der Bausparsumme für ausgeschlossen. „Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrages aus § 489, Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nich vollständig angespart wurde.“
II. Urteile pro Bausparkassen:
- LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, Az. 5 O 1/14
- LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, Az. 10 O 404/14
- LG Hannover, Urteil vom 30.06.2015, Az. 14 O 55/15
- LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2015, Az. 25 O 89/15
- LG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2015, Az. 6 O 243/15
Die Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse soll nach diesen Urteilen schon ab Zuteilungsreife möglich sein.
„Zweck des Bausparvertrages sei nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, § 1 Abs. 1 ABB 7 bzw. Präambel zu den ABB.“
Gegen dieses Argument spricht aber sowohl § 1 Abs. 2 S.1 BSpkG als auch das Urteil des BGH vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10,
welches wesentliche Ausführungen zum Charakter des Bausparvertrages enthält:
„Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse.“ (Rn. 31)
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