Generelles zu PrismaLife
Seit 2000 vertreibt das liechtensteinische Versicherungsunternehmen PrismaLife AG fondgebundene Lebens- und Rentenversicherungsprodukte. Zur Fondsauswahl gehören Einzelfonds, Dach- und Mischfonds, gemanagte Strategien, vermögensverwaltende Superfonds und Garantiefonds.
PrismaLife AG: Nettopolice bzw. Kostenausgleichsvereinbarung
Mit Unterzeichnung des einheitlichen Antragsformulars schließt der Versicherungsnehmer zusätzlich zum Versicherungsvertrag auch eine separate Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice), in der er sich zur Zahlung der Transaktionskosten, wie Maklerprovision und Abschlusskosten, an die PrismaLife AG in monatlichen Raten verpflichtet.
Was dem Versicherungsnehmer häufig nicht bewusst ist, ist der Umstand, dass im Fall der vorzeitigen Kündigung der Versicherung die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt wird und gemäß einer Bestimmung im Antragsformular nicht kündbar ist. Der Versicherungsnehmer sieht sich daher trotz Kündigung einer fortlaufenden Zahlungspflicht ausgesetzt. Nach unserer Ansicht höhlt die Kostenausgleichsvereinbarung das Abzugsverbot für Abschluss- und Vertriebskosten gemäß § 169 VVG aus und verstößt gegen das Transparenzgebot.
In der Rechtsprechung der unteren Instanzen zeichnet sich ab, dass dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht für die Kostenausgleichsvereinbarung zugestanden wird. Bislang gibt es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hat die Versicherungsgesellschaft jedoch die Revision zurückgenommen bzw. erklärt, auf ihren Anspruch auf weitere Zahlung zu verzichten (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 19. März 2013, Nr. 45/2013).
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur PrismaLife und Vergütungsvereinbarungen:
Kostenfreie Ersteinschätzung durch Fachanwalt: