Widerruf PrismaLife Versicherung

Widerruf PrismaLife Versicherung

Generelles zu PrismaLife

Seit 2000 vertreibt das liechtensteinische Versicherungsunternehmen PrismaLife AG fondgebundene Lebens- und Rentenversicherungsprodukte. Zur Fondsauswahl gehören Einzelfonds, Dach- und Mischfonds, gemanagte Strategien, vermögensverwaltende Superfonds und Garantiefonds.

PrismaLife AG: Nettopolice bzw. Kostenausgleichsvereinbarung
Mit Unterzeichnung des einheitlichen Antragsformulars schließt der Versicherungsnehmer zusätzlich zum Versicherungsvertrag auch eine separate Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice), in der er sich zur Zahlung der Transaktionskosten, wie Maklerprovision und Abschlusskosten, an die PrismaLife AG in monatlichen Raten verpflichtet.
Was dem Versicherungsnehmer häufig nicht bewusst ist, ist der Umstand, dass im Fall der vorzeitigen Kündigung der Versicherung die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt wird und gemäß einer Bestimmung im Antragsformular nicht kündbar ist. Der Versicherungsnehmer sieht sich daher trotz Kündigung einer fortlaufenden Zahlungspflicht ausgesetzt. Nach unserer Ansicht höhlt die Kostenausgleichsvereinbarung das Abzugsverbot für Abschluss- und Vertriebskosten gemäß § 169 VVG aus und verstößt gegen das Transparenzgebot.

In der Rechtsprechung der unteren Instanzen zeichnet sich ab, dass dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht für die Kostenausgleichsvereinbarung zugestanden wird. Bislang gibt es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hat die Versicherungsgesellschaft jedoch die Revision zurückgenommen bzw. erklärt, auf ihren Anspruch auf weitere Zahlung zu verzichten (vgl. Pressemitteilung des BGH vom 19. März 2013, Nr. 45/2013).

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur PrismaLife und Vergütungsvereinbarungen:

Inzwischen hat der BGH die Widerrufsbelehrungen der PrismaLife für fehlerhaft erklärt, so dass der Widerruf noch heute möglich ist. Dies gilt zumindest für die Belehrungen, die bis Mitte 2010 verwendet worden sind. Wenn Sie also vor Sommer 2010 ihren Vertrag abgeschlossen haben, können Sie diesen erfolgreich widerrufen, womit auch die Kostenausgleichsvereinbarung vom Tisch ist.
Nach Mitte 2010 gelten geänderte Widerrufsbelehrungen. Hier muss im Einzelfall geprüft werden ob Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler – oft die AFA AG – möglich sind. Auch sind die neueren Widerrufsbelehrungen oft fehlerhaft, da hier nicht konkret auf die Widerrufsfolgen des verbundenen Geschäfts, also die Vergütungsvereinbarung mit dem Vermitter hingewiesen wird.
Klagen der AFA AG (Vermittler und Berater):

Kostenfreie Ersteinschätzung durch Fachanwalt:

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Beratung zu der Widerrufsmöglichkeit und zu Schadenersatzansprüchen. Sie können auch dann noch den Widerruf erklären, wenn die PrismaLife z.B. schon ihre Rentenversicherung rückabgewickelt hat und die hohen Kosten der Kostenausgleichsvereinbarung verrechnet hat.
Sie erhalten dann sämtliche oder einen Großteil der Kosten und Beiträge zurück erstattet.
Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder senden uns eine Email.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht