Widerrufsbelehrung der Sparkassen – Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
Laut Presseberichten hat das Landgericht Köln am 29.12.2015 entschieden, dass die verwendete Fußnote „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung darstellt. Die Bank kann sich danach selbst bei der Verwendung des sonst inhaltsgleichen Textes der Musterwiderrufsbelehrung nicht auf die Schutzwirkung derselben berufen.
Damit ist der Weg für Sparkassenkunden mit dieser Fußnote in der Widerrufsbelehrung frei für den erfolgreichen Widerruf des Darlehens.